Würg
Von Fefe:
Der Staatsgerichtshof in Hessen hat Wahlcomputer zugelassen. Wer wie ich gespannt war auf die formaljuristischen Winkelzüge, mit denen sie das aus formalen Gründen zurückweisen würden, für den habe ich folgendes Leckerli aus der Entscheidung:
Auf eine Verletzung der Grundrechte der Öffentlichkeit der Wahl oder der Amtlichkeit der Wahl kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich dabei nicht um in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte handelt.
Ja! Sie sagen es uns ins Gesicht! Das hat mich ja doch ein bißchen schockiert. Tolle Demokratur haben wir da.